Baustellensicherheit – SiGeKo

Bauen ist gefährlich! Das Baugewerbe hat nach wie vor die meisten Arbeitsunfälle.

(Quelle: haufe.de)
Wie kann es jedoch sein, dass sich nach 1998 die schweren und tödlichen Unfälle auf Baustellen nahezu halbiert haben?
1998 wurde die Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland rechtswirksam eingeführt und nimmt seitdem den Bauherren persönlich in die Pflicht und Haftung. Sie konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Was ist der Unterschied zwischen einem Bauvorhaben und einer Baustelle?

Wenn es sich bei einem Bauvorhaben um eine Errichtung (z.B. Neubau, Aufschüttung, Abgrabung), einen Abriss oder eine nicht unerhebliche Umgestaltung handelt (RAB 10), dann liegt eine Baustelle vor und die BaustellV gilt.

Als Bauherr sind Sie persönlich in der Verantwortung für die Sicherheit auf Ihrer Baustelle und haften für die Verkehrssicherung. Der Bauherr kann seine Verantwortung an einen sog. Dritten vertraglich übertragen. Der Dritte (nicht gleich SiGeKo) haftet dann persönlich.

Die Unternehmer sind weiterhin verantwortlich für den Arbeitsschutz ihrer Mitarbeitenden und Subunternehmer entsprechend dem ArbSchG. Einzelunternehmer sind den Unternehmern mit Mitarbeitenden gleichgestellt.

Hat die Baustelle eine gewisse Größe und Dauer, so muss der Bauherr spätestens 2 Wochen vor der Einrichtung der Baustelle (meist das Stellen des Bauzauns) eine Vorankündigung bei der Aufsichtsbehörde abgeben. In München das KVR, kontrolliert dann die Einhaltung des Arbeitsschutzes auf der Baustelle. Die Berufsgenossenschaften, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherer, kontrollieren weiterhin ihre Mitgliedsunternehmen (duales System).

Wann benötigt der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)?

Ab zwei auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern (z.B. Dachdecker, Maurer, Maler, Elektriker, etc.) benötigt der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Subunternehmer gelten als eigenständige Arbeitgeber.

In der Planungsphase erstellt der SiGeKo die Unterlage für spätere (Instandhaltungs-) Arbeiten. Unter bestimmten Bedingungen (Vorankündigung und/oder besonders gefährlichen Arbeiten) muss auch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ausgearbeitet werden. Die RAB 30 und RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) beschreiben dies näher.

Der SiGeKo berät und unterstützt den Bauherren über diese Werkvertragsleistungen hinaus bei der Erstellung der Vorankündigung, des Baustelleneinrichtungsplans und der Baustellenordnung (Hausrecht auf der speziellen Baustelle).

Die Baustellenordnung sollte dann Bestandteil der Beauftragungen an die Unternehmer werden.

Studien belegen zudem, dass nahezu 2/3 aller schweren und tödlichen Unfälle auf Fehlentscheidungen in der Planungsphase und der Organisation zurückzuführen sind. (Quelle: Report der EU-Kommission Arbeitsschutz auf Baustellen)

Es ist somit ratsam den SiGeKo bereits sehr früh, meist nach Erhalt der Baugenehmigung, mit in das Team zu holen. Da es sich um einen Werkvertrag handelt, ist dies auch kaufmännisch sinnvoll.
Zitat Kunde:
„Durch die SiGeKo Beratung konnte bei uns ein kompletter Berliner Verbau vermieden werden, was sehr viel Zeit und Geld eingespart hat. Danke dafür!“ Christian Wehmeyer.

Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Sind die Leistungen in der Planungsphase ein Werkvertrag, so ändert sich dies in der Ausführungsphase. Da der SiGeKo nach dem Gesetzt keine Weisungsbefugnis erlangt, ist seine Tätigkeit in dieser Phase als Dienstvertrag zu betrachten.

Die Ausführungsphase beginnt mit dem Einrichten der Baustelle. Ab diesem Zeitpunkt steht der SiGeKo dem Bauherren beratend zur Seite, weist die Unternehmer ein. Er ist Ansprechpartner für alle am Bau Beteiligten und nimmt an Baustellenbesprechungen teil. Er begeht die Baustelle regelmäßig und dokumentiert die Sicherheitsaspekte. Der SiGe-Plan dient als Orientierung, wird ausgehängt und im Bauverlauf bei Bedarf aktualisiert.

Zeigen sich Mängel, so informiert der SiGeKo den Bauherren. Er, oder der beauftragte Dritte bleiben verantwortlich für die Abstellung und Beseitigung dieser Mängel. Bei Gefahr im Verzug, handelt der SiGeKo selbst weisungsbefugt.

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Wussten Sie, dass Sie bereits ab dem ersten Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) benötigen?
In Deutschland besteht ein duales Arbeitsschutzsystem von staatlichem Arbeitsschutz und autonomen Unfallversicherungsträgern. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert die Gefährdungsbeurteilung (GBU) im § 5 und deren Dokumentation im § 6.
Sie ist das wichtigste Werkzeug zur präventiven Sicherstellung und Verbesserung der Arbeitssicherheit.
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) sollte immer 7 Schritte beinhalten und schriftlich dokumentiert werden:

  • Aufgabenstellung festlegen
  • Gefährdungen ermitteln
  • Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
  • Maßnahmen und Schutzziele festlegen
  • Maßnahmen durchführen
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Wir sind für Sie da!

Wir vom Münchner Bauforum, kennen die Herausforderungen von Arbeits- und Baustellensicherheit und deren Koordination. Wir unterstützen Sie in den Themenbereichen Baustellenverordnung (BaustellV), Sicherheits- und Gesundheitskoordination (SiGeKo) sowie Aspekten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit der Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung (GBU). Weiterhin beraten wir Sie zu den geforderten Maßnahmen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), welches die Beauftragung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) für alle Unternehmen fordert.

Mögliche Leistungsbausteine:
Beratung bei der Ausgestaltung der Ausschreibungstexte und Hilfe bei der Auswahl zur Beauftragung geeigneter Unternehmer. Erstellen einer Baustellenordnung, des Baustelleneinrichtungsplans, des SiGe-Plans und der Vorankündigung, sowie unterschiedlichen Aushängen zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten. Ausarbeitung eines Konzeptes zur Verkehrssicherheit und Wegeführung für die Baustelle und eventuellen Bewohnern und deren Gästen. Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen. Einweisung der Mitarbeitenden in die Baustelle und die komplette Beratung und Koordination über die Bauphase regelmäßig vor Ort. Begleitung bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und Beratung zu den notwendigen Maßnahmen nach dem ASiG und den Forderungen der Berufsgenossenschaften.

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Rüdiger Distler